Demnach kann der Makler durch den Abschluss von zwei Maklerverträgen als Interessenvertreter für sowohl den Käufer als den Verkäufer seine Maklercourtage von beiden Parteien jeweils zur Hälfte verlangen. Hat dagegen nur eine Partei (Verkäufer oder Käufer) den Immobilienmakler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen. Somit ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklerprovision vollständig von dem Käufer zu verlangen, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat.
Ziel der Neuregelung ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.
Das neue Gesetzt gilt nur wenn der Erwerber der Immobilie als Verbraucher handelt. Handelt er dagegen als Gewerbetreibender, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin frei vereinbart werden.
In Zukunft bedarf der Maklervertrag über den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung der Textform (Schriftstück, Fax, E-Mails oder SMS). Mündliche Maklerverträge oder konkludent geschlossene Maklerverträge reichen in Zukunft nicht mehr aus.
Die neuen BGB-Vorschriften zur Maklerprovision beim Verkauf von Wohnimmobilien finden Sie unter:
§ 656a BGB Textform
§ 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
§ 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
§ 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten
info@lindgren-immobilien.de
Tel.: +49 2223 / 91 92 292
Demnach kann der Makler durch den Abschluss von zwei Maklerverträgen als Interessenvertreter für sowohl den Käufer als den Verkäufer seine Maklercourtage von beiden Parteien jeweils zur Hälfte verlangen. Hat dagegen nur eine Partei (Verkäufer oder Käufer) den Immobilienmakler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen. Somit ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklerprovision vollständig von dem Käufer zu verlangen, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat.
Ziel der Neuregelung ist, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten.
Das neue Gesetzt gilt nur wenn der Erwerber der Immobilie als Verbraucher handelt. Handelt er dagegen als Gewerbetreibender, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin frei vereinbart werden.
In Zukunft bedarf der Maklervertrag über den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung der Textform (Schriftstück, Fax, E-Mails oder SMS). Mündliche Maklerverträge oder konkludent geschlossene Maklerverträge reichen in Zukunft nicht mehr aus.
Die neuen BGB-Vorschriften zur Maklerprovision beim Verkauf von Wohnimmobilien finden Sie unter:
§ 656a BGB Textform
§ 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
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