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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ein Provisionsanspruch entsteht, sobald 

  • ein notarieller Vertragsabschluss aufgrund der Nachweistätigkeit oder der Vermittlung der Firma Lindgren IMMOBILIEN zustande kommt;
  • ein Gewerbe-Mietvertrag aufgrund der Nachweistätigkeit oder der Vermittlung der Firma Lindgren IMMOBILIEN zustande kommt.

Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen.

Bei notariellem Vertragsabschluss aufgrund der Nachweistätigkeit oder der Vermittlung der Firma Lindgren IMMOBILIEN wird eine Provision in Höhe von 3,57% (inkl. 19% MwSt.) des erzielten Kaufpreises jeweils zu Lasten des Käufers und des Verkäufers erhoben, verdient, fällig und zahlbar bei Vertragsabschluss. Bei einem Kaufpreis unter 100.000 Euro entsteht eine Provision in Höhe von 5,95% (inkl. 19% MwSt.) des erzielten Kaufpreises, mindestens jedoch 2.975 € inkl. 19% MwSt. fällig und zahlbar bei Vertragsabschluss.

Bei einem Gewerbe-Mietvertrag entsteht eine Provision in Höhe von 3,57 Monatskaltmieten (drei Monats-Kaltmieten zuzüglich 19% MwSt.) zu Lasten des Mieters. Bei Pacht und Miete gilt auch die Leistung einer Anzahlung oder die Übernahme des Objektes als Vertragsabschluss. Sollte das Objekt bzw. der Kaufvertrag später beurkundet werden, so wird auch dann die volle Gebühr in Höhe von 3,57% bzw. 5,95% fällig.

Bei Zahlungsverzug der Provision wird der fällige Betrag ab Zeitpunkt der Fälligkeit verzinst.

Zurückbehaltungsrechte sowie Aufrechnungen gegenüber der Provisionsforderung sind ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare Forderung nicht bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.

Wird der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht (Aufhebung, Auflösung, Rücktritt), wird infolge eines Verschuldens der Vertragspartner rechtsungültig oder hinfällig, bleibt der Provisionsanspruch bestehen. 

Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Der Termin ist dem Makler rechtzeitig mitzuteilen. Der Makler hat Anspruch auf Erteilung einer Vertragsabschrift und aller sich daraus beziehenden Nebenabreden.

Wird ein provisionspflichtiger Abschluss nicht mitgeteilt, dann beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich des Provisionsanspruches erst mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem von dem Abschluss Kenntnis erhalten wird. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich der Abschluss nicht provisionspflichtig gehalten wurde.

Unterbleibt ein entsprechender schriftlicher Widerspruch mit Nachweis der Kenntniserlangung innerhalb von fünf Werktagen nach Mitteilung der Gelegenheit zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes durch den Makler, wird diese Gelegenheit als bisher unbekannt angenommen.

Die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Makler oder dem Verkäufer bedeutet die Annahme des Angebotes und die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers.

Die von Lindgren IMMOBILIEN überreichten Angebote, Exposés und Informationen sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt. Die unbefugte Weitergabe oder indiskrete Behandlung der Angebote begründet eine Schadensersatzpflicht in voller Höhe der Maklerprovision. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn ein dem Kaufinteressenten verbundenes Unternehmen oder eine ihm näher stehende Person die Immobilie erwirbt.

Wer für einen Dritten einen Maklerauftrag erteilt, wird persönlich provisionspflichtig, wenn die Maklergebühr von dem Dritten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht gezahlt wird.

Die Angebote der Maklerfirma fußen auf Angaben der Auftraggeber. Die Maklerfirma ist nicht verpflichtet Erkundungen über die Richtigkeit der Angaben einzuziehen. Für die Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Alle angegebenen Maße sind ca.-Maße und keine Wohn- und Nutzflächenberechnungen. Eine Prüfung obliegt dem Käufer. Nachweise und Vermittlungen sind freibleibend, Irrtum und Zwischenverkauf- und -Vermietung bleiben vorbehalten.

Der Makler ist für beide Parteien (Verkäufer und Käufer) als provisionsberechtigter Makler tätig. Es stellt keinen Verstoß gegen die Unparteilichkeit dar, bei den Preisverhandlungen zwischen Käufer und Verkäufer zu vermitteln, sofern nicht mindestens eine Vertragspartei dagegen Widerspruch einlegt

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist im Rahmen des Zulässigen der Geschäftssitz des Maklers.

Online-Streitbeilegung gemäß EU-Verordnung (Nr. 524/2013) Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Nebenabreden erhalten nur dann Gültigkeit, wenn diese schriftlich bestätigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen in diesem Vertrag getroffenen Bestimmungen nicht berühren. In diesem Fall sind die Vertragsbeteiligten verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und erstrebten Erfolg der getroffenen unwirksamen Regelung am nächsten kommt, soweit nicht nach zwingendem Recht gesetzliche Bestimmungen gelten.

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